LANDESARBEITSGEMEINSCHAFT FOLK SCHLESWIG-HOLSTEIN E. V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen "Landesarbeitsgemeinschaft Folk Schleswig-Holstein e. V."
2. Er hat seinen Sitz in Kiel
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kiel eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist es, die Folkmusik in Schleswig-Holstein in allen Belangen zu fördern.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
· Beratung und Betreuung von Musikgruppen, Einzelinterpreten und Veranstaltungsträgern.
· Förderung und Entwicklung der Folkmusik. Hier besonders in der schulischen und außerschulischen kulturellen Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des Jugendhilfegesetzes § 1 sowie in der Erwachsenenbildung.
· Durchführung von Workshops und Seminaren.
· Kontaktaufnahme und -pflege mit ähnlichen Gruppierungen in den anderen deutschen Bundesländern und dem Ausland.
· Die Durchführung eines jährlichen Folkmusiktreffens in Schleswig-Holstein.
· Zusammenarbeit mit kommunalen und staatlichen Stellen der Kulturarbeit.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Über Anträge auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
4. Es wird ein Jahresbeitrag für stimmberechtigte Mitglieder erhoben. Die Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.
5. Wenn ein Mitglied mit dem Beitrag im ersten Viertel im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Eine Anhörung muß erfolgen.
6. Die Mitgliederversammlung kann mit zwei Dritteln Mehrheit Ehrenmitglieder ernennen.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der LAG. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal als Jahresversammlung statt und ist von dem/der 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuberufen.
3. Aufgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung ist
a. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b. die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes;
c. die Entlastung des Vorstandes;
d. die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Form und Frist der Einberufung hat nach § 5 Abs. 2 zu erfolgen.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden geleitet. Auf Beschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung kann ein besonderer Versammlungsleiter bestellt werden.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit nicht satzungsgemäß eine andere Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern spätestens 21 Tage vor der Sitzung bei der in der Einladung bezeichneten Stelle eingereicht werden. Sie sind ggf. als eine Ergänzung der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Sitzung allen ordentlichen Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
8. Die Mitgliederversammlung kann mit einem Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder einen zu spät eingegangenen Antrag auf die Tagesordnung setzen.
9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/ dem 1. und der/dem 2. Vorsitzenden, der/dem Kassenwart/in und bis zu 4 Beisitzern/innen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende und die/der Kassenwart/in. Die drei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.
3. entfällt.
4. Dem Vorstand obliegt die Leitung der LAG nach den Bestimmungen der Satzung und die zweckgerechte Verwendung der finanziellen Mittel sowie die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand wird für zwei Geschäftsjahre gewählt. Er führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes fort, längstens jedoch für die Dauer eines weiteren Geschäftsjahres. Wiederwahl ist möglich.
6. Die Wahlperioden verlaufen ungerade. In einem Jahr werden die Positionen 1, 3, 5 und ggf. 7- im anderen Jahr die Positionen 2, 4 und ggf. 6 gewählt.
7. Der Vorstand wird von dem/der 1. Vorsitzenden einberufen. Zwei Mitglieder des Vorstandes können seine Einberufung verlangen.
8. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden.
9. Eilbedürftige Entscheidungen können schriftlich (im Umlaufverfahren)
10.oder fernmündlich getroffen werden.
11.Über den Verlauf der Vorstandssitzung wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das von dem/der Sitzungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.
§ 7 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Rechnungsprüfer haben die Abrechnung und Buchführung des Vorstandes zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei Drittel Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden der Mitgliederversammlung. Anträge zu Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge (§ 5 Abs. 8) gestellt werden.
§ 9 Auflösung der LAG
1. Die Auflösung der LAG kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
2. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so muß innerhalb einer Woche unter Einhaltung einer 14-tägigen Ladungsfrist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
3. Für den Fall der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der LAG der Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur e. V. zu. Für den Fall, daß diese nicht mehr bestehen sollte, fällt das Vermögen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur des Landes Schleswig-Holstein zu, das es unmittelbar und ausschließlich für eine andere gemeinnützige Musikorganisation zu verwenden hat.
Kiel, 14. 11. 1993
geändert am 7. 4.
2000
geändert am 24. 5. 2015 (gem. Protokoll der JMV)